Vereinssatzung

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>> Vereinssatzung Stand: 14.10.2013

SATZUNG
für die
Freie Wählergemeinschaft „Gemeinsam für Zwenkau“ e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Gemeinsam für Zwenkau e.V.“ (nachfolgend auch „GfZ“ genannt)“.  In der Außendarstellung kann sich die Namensbezeichnung auf „Gemeinsam für Zwenkau“ beschränken.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Zwenkau.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)  Die „Freie Wählergemeinschaft Gemeinsam für Zwenkau“ ist eine Vereinigung von Bürgern, die in keiner politischen Partei und in keiner anderen Wählervereinigung gebunden sind und die sich zum Ziel gesetzt haben, an der demokratischen Willensbildung in der Kommunal- bzw. Regionalpolitik in der Stadt Zwenkau bzw. im Landkreis Leipzig zum Wohle der Bürger mitzuwirken und die Regional- bzw. Kommunalpolitik zu gestalten.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Spenden und Beiträge werden ausschließlich für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.

(3)  Die „Freie Wählergemeinschaft Gemeinsam für Zwenkau“ beteiligt sich als Wählervereinigung im Sinne des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes an den Wahlen zum Stadtrat und den Ortschaftsräten sowie zum Kreistag. Die „Freie Wählergemeinschaft Gemeinsam für Zwenkau“ unterbreitet als Wählervereinigung im Sinne des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes Wahlvorschläge.

(4)  Der Verein kann Veranstaltungen durchführen oder sich an diesen beteiligen, wenn diese dem Gemeinwohl dienen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.

(2)  Mitglied des Vereins kann nur sein, wer keiner politischen Partei oder keiner anderen Wählervereinigung angehört. Frühere Mitgliedschaften sind zu offenbaren, wenn sie weniger als drei Jahre zurückliegen, ein Parteiamt bekleidet wurde oder eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder Vereinigung bestand, die von den Verfassungsschutzämtern des Bundes oder der Länder beobachtet wurde bzw. wird.

(3)  Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist ausgeschlossen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(4)  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins aktiv zu fördern und Schaden vom Verein abzuwenden.

(5)  Die Mitglieder des Vereins leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das Folgejahr wird in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres auf das Vereinskonto in Form von Lastschrifteinzug oder per Überweisung zu entrichten.

(6)  Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust des aktiven oder passiven Wahlrechts oder aufgrund eines satzungsmäßigen Beendigungsgrundes.

(7)  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 10. eines Monats zum Monatsende mitzuteilen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Noch nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge werden anteilig weiterhin geschuldet.

(8)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a)    das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerer Weise geschädigt werden,
b)    das Mitglied die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten in grober Art oder wiederholt verletzt hat oder
c)    das Mitglied mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Androhung des Ausschlusses den rückständigen Beitrag nicht binnen Wochenfrist gezahlt hat.

Das Mitglied ist ausgeschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einer abstimmungsfähigen Mitgliederversammlung zustimmen.

§ 4 Verwendung der Finanzen
Die Verwendung der Finanzen erfolgt ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vorstand
(1)  Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2)  Der Vorstand besteht aus
a)    dem Vorsitzenden
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c)    dem Schatzmeister/Schriftführer.

(3)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl vor Ende der
Wahlperiode ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Wahlperiode aus dem Vorstand aus, ist innerhalb von zwei Monaten von einer  außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt.

(4)  Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Einmal jährlich erfolgt Rechenschaftslegung vor der Mitgliederversammlung.

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorstand muss zusammentreten, wenn dies mindestens 2 der Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

§ 6 Kassenprüfer
(1)   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei  Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2)   Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Laufe des Jahres sachlich und rechnerisch zu prüfen.

(3)   Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbe­richt. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche Hauptversamm­lung einmal im Jahr statt.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einreicht oder wenn durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode eine Neuwahl erforderlich ist.

(3)  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b)    Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
c)    Entscheidung über den Ausschluss von Mitglie­dern
d)    Satzungsänderungen
e)    Beschlussfassung über Anträge
f)     Entlastung des Vorstandes
g)    Wahl des Vorstandes
h)    Wahl des Kassenprüfers
i)      Festsetzung von Beiträgen und Umlagen

(4)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der geplanten Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreters. Ehrengäste werden auf Vorschlag des Vorstandes eingeladen.

(5)  Jedes Mitglied hat das Recht, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Diese müssen in der Regel eine Woche vor dem Ter­min der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(6)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Bei Verhinde­rung von beiden wird durch die Versammlung der Leiter mit ein­facher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.

(7)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn über 25 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleich­heit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abge­gebene Stimmen.

(8)  Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwe­senden Mitglieder erfolgen.

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzulegen und aufzubewahren. Die Nieder­schriften sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1)  Die Auflösung des Vereins wird mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen.

(2)  Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann hierfür andere Personen bestimmen.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Zwenkau zu und ist ausschließlich zweckgebunden einem sozialen Zweck zuzuführen.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die geänderte Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 14.10.2013 in Kraft.

 

Zwenkau, den 14.10.2013

Uwe Penz                              Werner Weihmann                            Heike Oehlert